Studentischer Börsenverein Magdeburg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Studentischer Börsenverein Magdeburg e.V. (SBM)“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister Magdeburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr geht vom 1. Mai bis 30. April des kommenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben.
- Der Bildungsauftrag des Vereins gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist durch geeignete Maßnahmen wahrzunehmen, insbesondere durch Veranstaltungen von Seminaren, Vorträgen und Expertengesprächen, durch Exkursionen, durch Sammeln von Informationen, u.ä.. Eine Anlageberatung wird ausgeschlossen.
- Der Verein kann mit anderen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielstellung zusammenarbeiten, er kann weitere geeignete Institutionen errichten oder sich an ihnen beteiligen.
- Die Arbeit des Vereins ist unabhängig von Einflüssen Dritter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung dieser Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Er kann, soweit es erforderlich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zweckes dient, Rücklagen bilden und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Benennung von Mitgliedern
- Die Mitglieder des Vereins können weitere Personen bzw. Personengesellschaften als Mitglieder des Vereins vorschlagen. Der Vorstand hat die Vorgeschlagenen, wenn sie dem Erwerb der Mitgliedschaft zustimmen, als Mitglied aufzunehmen. Auf Grund von bestimmten Voraussetzungen können durch den Vorstandsbeschluss Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss schriftlich vier Wochen vor Ende des vierteljährlichen Beitragszeitraumes erklärt werden. Über Anfang und Ende dieses Zeitraumes erteilt der Vorstand Auskunft.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht erfüllt, oder wenn es durch sein Verhalten die Ziele des Vereins erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt
- über Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit
- über Haushaltsplan und Entlastung des Vorstandes aufgrund des von diesem zu erstattenden Geschäftsberichts
- über Änderung der Satzung, Umwandlung oder Auflösung
- über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Beirat dies schriftlich beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch die Tagesordnung mitzuteilen. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Zwischen Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmen anwesend sind.
- Beschlüsse unterliegen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen unterliegen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters.
- Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft. Die Vollmacht bedarf jedoch der Schriftform und kann nur einem Mitglied übertragen werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende, seine Stellvertreter/-in und dem / der Schatzmeister/-in sowie weitere Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über 500,00 EUR oder für Rechtsgeschäfte, aus denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Rechtsgeschäfte über 20,00 EUR oder Rechtsgeschäfte, aus denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Der Vorstand kann maximal sieben Mitglieder umfassen. Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
- Der Vorstand besteht aus
- dem / der Vorsitzenden
- mindestens einem / einer Stellvertreter/-in
- einem / einer Schatzmeister/-in
- bis zu maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern
- Die unter 2. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
a. Der Vorstand wird in geheimer Einzelwahl gewählt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Finanzen
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
a. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich per Lastschrift von der im Mitgliedsantrag angegebenen Kontoverbindung eingezogen. Über Änderungen der Kontoverbindung hat das Mitglied den Vorstand mindestens 14 Tage vor fällig werden des Beitrages zu informieren. Wird die Lastschrift des Mitgliedes unbezahlt zurückgegeben, so hat das Vereinsmitglied die damit verbundenen Kosten zu tragen.
- Der jährliche Haushaltsplan sowie der Finanzbericht werden vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
- Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer. Sie kann, wenn der Verein einen Wirtschaftsbetrieb unterhält, zusätzlich einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.
§ 11 Der Beirat
- Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen der Mitglieder zu wahren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr gewählt. Eine erneute Kandidatur ist insgesamt nur einmal möglich. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, sollen Beiratsmitglieder bereits über Erfahrungen in der SBM-Vorstandsarbeit verfügen und dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen. Mitglieder des Beirats müssen ordentliche Mitglieder sein. Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.
- Der Beirat kann bis zu maximal fünf Personen umfassen. Die Beiratsmitglieder wählen einen Sprecher aus Ihrer Mitte.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vorstandes des Vereins zu unterstützen und zu kontrollieren. Der Vorstand hat vierteljährlich dem Beirat zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Magdeburg, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Stand der Satzung
- Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.07.1994 beschlossen und wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 11.05.2005 geändert.